Mieter haben das Recht auf Wohnen ohne Lärm. Das
heißt aber nicht, dass völlige Stille herrschen muss. Normale
Umgebungsgeräusche sind nicht zu vermeiden und müssen hingenommen
werden. „Schwierig ist es, die Grenze zu finden zwischen Geräuschen,
die zumutbar sind und solchen, die unzumutbar sind und zu einer
Mietminderung berechtigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).

Berlin (dapd). Mieter haben das Recht auf Wohnen ohne Lärm. Das
heißt aber nicht, dass völlige Stille herrschen muss. Normale
Umgebungsgeräusche sind nicht zu vermeiden und müssen hingenommen
werden. „Schwierig ist es, die Grenze zu finden zwischen Geräuschen,
die zumutbar sind und solchen, die unzumutbar sind und zu einer
Mietminderung berechtigen“, erklärt der Deutsche Mieterbund (DMB).
Das hänge auch vom Standort der Wohnung ab. An einer vielbefahrenen
Hauptstraße müssen die Bewohner mit einem höheren Geräuschpegel
rechnen als in einer abgelegenen Wohnstraße.

Mieter, die sich durch Lärm in ihrem eigenen Haus oder in der
Nachbarschaft belästigt fühlen, müssen ihren Vermieter informieren.
Denn er ist dazu verpflichtet, die Wohnung in einem mängelfreien
Zustand zu erhalten. Da Lärm ein erheblicher Wohnungsmangel ist, so
der Mieterbund, muss der Vermieter ihn innerhalb einer angemessenen
Frist beseitigen. Tut er das nicht, kann der Mieter die Miete
kürzen. Selbst Lärm, der von Dritten verursacht wird oder vom
Vermieter nicht beeinflusst werden kann, berechtigt den Mieter zur
Minderung.

Zwtl.: „Übliche Nutzung“ darf laut sein

Oft streiten sich Mieter und Vermieter über Lärmquellen,
Geräuschpegel und angemessene Mietminderungen. Ein klassischer Fall
ist die Beschwerde über Lärm aus einer Nachbarwohnung. Die ist
gegenstandslos, wenn sie sich auf Geräusche bezieht, die mit der
üblichen Nutzung der Wohnung verbunden sind, betont der DMB. Aber
wenn in einer Wohngemeinschaft jede Nacht so laut gestritten wird,
dass die Nachbarn nicht schlafen können, wenn tagsüber gebaut und
laut Musik gespielt wird, dürfen genervte Mieter die Miete kürzen.
Das Amtsgericht Braunschweig hält dafür eine Minderung von 50
Prozent für angemessen (AZ: 113 C 168/89).

Kinderlärm ist aber damit nicht gleichzusetzen. Er muss von den
Nachbarn toleriert werden, auch wenn er nachts oder zu den anderen
Ruhezeiten auftritt. Jedenfalls, so lange er sich im normalen Rahmen
bewegt. „Kindergeschrei und Quietschen rechtfertigen normalerweise
keine Mietminderung. Es muss als sozialadäquat und durchaus im
Rahmen des Üblichen angesehen werden, dass Kinder im Alter von
eineinhalb oder zwei Jahren, bevor sie das Haus morgens verlassen,
schreien und quietschen“, erklärte das Landgericht München (AZ: 31 S
20796/04). Fahren die lieben Kleinen aber mit Roller-Skates durch
die Wohnung, ist die Grenze überschritten, urteilte das Amtsgericht
Celle (AZ: 11 C 1768/01 (5)).

Zwtl.: Stöckelschuhe ausziehen

Es muss nicht immer die voll aufgedrehte Musikanlage oder der
Bohrhammer sein, an denen sich Nachbarn stören. Auch kleine
Geräusche können Menschen auf die Palme bringen. So schmälerte das
ständige Klappern von Stöckelschuhen in der über ihm liegenden
Wohnung die Lebensqualität des unteren Bewohners erheblich. Er
braucht es auch nicht hinzunehmen, entschied das Landgericht
Hamburg. Es sei dem oberen Mieter durchaus zumutbar, dass er solche
Schuhe an seiner Wohnungstür auszieht (AZ: 316 S 14/09).

Anders sieht es aus, wenn aus der oberen Wohnungen Schritte zu
vernehmen sind, weil die Zimmerdecke nicht genügend gegen
Trittschall gedämmt ist. Das ist nicht automatisch ein Grund für
eine Mietminderung. Der Vermieter muss nur eine Trittschalldämmung
gewährleisten, die zum Zeitpunkt ihrer Errichtung dem Standard
entsprach, auch wenn es inzwischen strengere Vorschriften gibt. Das
entschied der Bundesgerichtshof (AZ: VIII ZR 85/09). Ist das
gegeben, muss der Mieter damit leben.

Zwtl.: Verkehrslärm muss hingenommen werden

Baulärm in der Nachbarschaft ist dagegen ein häufiger Grund zu
Mietminderung. Je nach Ausmaß der Belästigung können bis zu 35
Prozent der Miete gekürzt werden. Vermieter müssen die Kürzung
akzeptieren, obwohl sie vielleicht gar nichts damit zu tun haben und
auch nichts gegen die Beeinträchtigungen unternehmen können,
informiert der Deutsche Mieterbund. Sie können gegebenenfalls einen
nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch gegen den Eigentümer des
Baugrundstücks geltend machen.

Verkehrslärm berechtigt hingegen selten zur Kürzung der Miete.
Zwar können die Lärmpegel von Flugzeugen, Bahnen oder Autobahnen
genauso stören wie Baustellen. Aber laut Mieterbund ist eine
Mietminderung in der Regel nicht zulässig, wenn sich die
Beeinträchtigung im Rahmen dessen hält, was für die Lage der Wohnung
üblich ist. Wer an eine Hauptverkehrsstraße oder in die Nähe eines
Flughafens ziehe, müsse den davon ausgehenden Lärm hinnehmen, wenn
der Vermieter eventuelle Schallschutzvorschriften beachtet habe.

dapd.djn/T2012081603171/kaf/K21207/mwo

(Berlin)