Versicherungsunternehmen können bei weniger
gravierenden Sonderfällen der Unfallflucht künftig nicht mehr
automatisch die Schadensregulierung verweigern. Das geht aus einem
am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in
Karlsruhe hervor.

Karlsruhe (dapd). Versicherungsunternehmen können bei weniger
gravierenden Sonderfällen der Unfallflucht künftig nicht mehr
automatisch die Schadensregulierung verweigern. Das geht aus einem
am Mittwoch verkündeten Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) in
Karlsruhe hervor.

Betroffen sind Fälle, in denen ein Unfallfahrer, der sich nach
einem Sachschaden berechtigt vom Unfallort entfernt hat, nicht wie
vorgeschrieben die Polizei oder den Geschädigten, sondern nur seine
eigene Versicherung unverzüglich informiert hat.

Damit sei dem Aufklärungsinteresse des Versicherers „in
ausreichender Weise genügt“, entschied der BGH. In dem Fall aus
Sachsen hatte eine Kaskoversicherung die Regulierung eines
Fahrzeugschadens in Höhe von 27.000 Euro verweigert, weil der
Versicherungsnehmer „Aufklärungsobliegenheiten verletzt“ habe.

(Aktenzeichen: IV ZR 97/11)

(Zusammenfassung bis 1630, 30 Zeilen, und Infokasten zur
Unfallflucht bis 1700, 25 Zeilen)

dapd.djn/T2012112151860/dmu/mwa

(Karlsruhe)