Erleidet ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht
mit Schülern eine Verletzung, so gilt diese Verletzung als
Dienstunfall, und der Dienstherr muss entsprechende Fürsorge
gewähren. Daran ändert nach einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Freiburg (Aktenzeichen: 5 K 1220/11) auch
nichts, dass die Schulordnung das Werfen von Schneebällen
ausdrücklich untersagt.

Freiburg (dapd). Erleidet ein Lehrer bei einer Schneeballschlacht
mit Schülern eine Verletzung, so gilt diese Verletzung als
Dienstunfall, und der Dienstherr muss entsprechende Fürsorge
gewähren. Daran ändert nach einer Entscheidung des
Verwaltungsgerichts Freiburg (Aktenzeichen: 5 K 1220/11) auch
nichts, dass die Schulordnung das Werfen von Schneebällen
ausdrücklich untersagt.

In dem Fall war der Lehrer zunächst von einigen Schülern
attackiert worden, hatte dann aber – da er sich nicht entziehen
konnte – bei der Schneeballschlacht mitgemacht und sich dabei
ernsthaft verletzt. Das wollte der Dienstherr nicht als Dienstunfall
anerkennen, weil der Lehrer als Privatperson an der
Schneeballschlacht teilgenommen habe. Zudem habe er ignoriert, dass
es auf dem Schulgelände verboten ist, Schneebälle zu werfen.

Das Gericht sah das anders und erkannte einen Dienstunfall an.
Der Lehrer durfte sich als noch im Dienst befindlich betrachten.
Nach Ansicht der Richter konnte er sich dem Schneeballangriff auch
kaum entziehen, ohne sich vor den Schülern lächerlich zu machen.

Das Verbot, auf dem Schulhof Schneebälle zu werfen, stehe zudem
der Annahme eines Dienstunfalls nicht entgegen. Denn ein
verbotswidriges Verhalten schließt einen Versicherungsschaden nicht
automatisch aus. Dies könne nur dann der Fall sein, wenn es sich um
einen sogenannten dienstfremden Exzess handelt, wie es bei
Alkoholfahrten nach einer Betriebsfeier der Fall sein kann. Davon
konnte in diesem Fall aber keine Rede sein.

dapd.djn/T2013012201428/ome/K2120/rad

(Freiburg)