Ein Aufkleber auf dem Briefkasten kann nicht alle
Werbung verhindern. Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter sind
nämlich nicht dasselbe wie Werbeflyer vom Lieferservice oder
Speisekarten vom Restaurant um die Ecke, wie die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung erläutert. Auch persönlich adressierte
Werbesendungen müssen Briefträger in jedem Fall zustellen.
München (dapd). Ein Aufkleber auf dem Briefkasten kann nicht alle
Werbung verhindern. Kostenlose Wochen- und Anzeigenblätter sind
nämlich nicht dasselbe wie Werbeflyer vom Lieferservice oder
Speisekarten vom Restaurant um die Ecke, wie die D.A.S.
Rechtsschutzversicherung erläutert. Auch persönlich adressierte
Werbesendungen müssen Briefträger in jedem Fall zustellen.
Da Anzeigenblätter immer auch einen redaktionellen Teil
enthalten, gelten sie nicht als Werbung (Aktenzeichen:
Oberlandesgericht Hamm I-4 U 42/11). „Wer den Einwurf dieser Blätter
vermeiden möchte, muss am Briefkasten einen Hinweis anbringen, dass
keine Anzeigen- und Wochenblätter erwünscht sind“, rät
D.A.S.-Juristin Anne Kronzucker.
Die Zustellung von Werbebeilagen in Zeitungen oder Zeitschriften
müssen Verbraucher jedoch tolerieren. Denn diese sind Bestandteil
der abonnierten Zeitung und dürfen somit in den Briefkasten
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Karlsruhe 15 U 76/91). Da hilft
auch kein Aufkleber.
dapd.djn/T2013032800920/mwo/mwa
(München)