Selbstständige Empfänger von Arbeitslosengeld II
müssen ihre erwarteten Einkünfte und Ausgaben beim Jobcenter
angeben. Wie das Bundessozialgericht entschied (Urteil vom 28. März
2013, AZ: B 4 AS 42/12 R), gehört es zu den Mitwirkungspflichten,
voraussichtliche Einnahmen und Aufwendungen der kommenden sechs
Monate auf dem Vordruck „EKS“ anzugeben.
Kassel (dapd). Selbstständige Empfänger von Arbeitslosengeld II
müssen ihre erwarteten Einkünfte und Ausgaben beim Jobcenter
angeben. Wie das Bundessozialgericht entschied (Urteil vom 28. März
2013, AZ: B 4 AS 42/12 R), gehört es zu den Mitwirkungspflichten,
voraussichtliche Einnahmen und Aufwendungen der kommenden sechs
Monate auf dem Vordruck „EKS“ anzugeben.
Durch die geforderten Angaben werde die erwartete
Mitwirkungspflicht nicht überstrapaziert. Dabei sei zu
berücksichtigen, dass es sich bei den vom Kläger geforderten
Leistungen um Leistungen aus einem steuerfinanzierten Fürsorgesystem
handele, das „an die Hilfebedürftigkeit der Antragsteller anknüpfe“,
so das Bundessozialgericht.
dapd.djn/rog/K2120/pon
(Kassel)