Auch selbstständige Hartz-IV-Empfänger müssen
für das Jobcenter grundsätzlich erreichbar sein. Eine
„Ortsabwesenheit“ über die üblichen 21 Urlaubstage pro Jahr hinaus
ist nur erlaubt, wenn es für die Reise einen konkreten
geschäftlichen Anlass gibt, wie aus einer Entscheidung des
Sozialgerichts Stuttgart hervor geht (Beschluss vom 18. Juli 2012,
AZ: S 19 AS 3136/12 ER).

Stuttgart (dapd). Auch selbstständige Hartz-IV-Empfänger müssen
für das Jobcenter grundsätzlich erreichbar sein. Eine
„Ortsabwesenheit“ über die üblichen 21 Urlaubstage pro Jahr hinaus
ist nur erlaubt, wenn es für die Reise einen konkreten
geschäftlichen Anlass gibt, wie aus einer Entscheidung des
Sozialgerichts Stuttgart hervor geht (Beschluss vom 18. Juli 2012,
AZ: S 19 AS 3136/12 ER).

Damit wiesen die Richter in einem Rechtsschutzverfahren den
Antrag einer Journalistin auf Fortzahlung von Arbeitslosengeld II
(ALG II) ab. Die Journalistin war ohne Genehmigung des Jobcenters
auf eine nordfriesische Insel gefahren und hatte dort unter anderem
gegen ein Trinkgeld Führungen gemacht. Als die Behörde von der Reise
erfuhr, strich sie das Arbeitslosengeld.

Nach Ansicht der Richter hatte das Jobcenter die
ALG-II-Bewilligung zu Recht aufgehoben. Die Journalistin habe sich
nicht mit einer „konkreten Gewinnerzielungsabsicht“ auf der Insel
aufgehalten, sondern eine weitgehend unentgeltliche Tätigkeit
ausgeübt. Damit habe es sich bei der Reise nicht um eine
berufsbedingte Ortsabwesenheit, sondern um Urlaub gehandelt.

dapd.djn/T2012082203415/rog/K2120/mwo

(Stuttgart)