Selbstständige Hartz-IV-Empfänger dürfen
unregelmäßig anfallende Einkünfte unter Umständen auf einen Zeitraum
von zwölf Monaten statt der üblichen sechs Monate verteilen, um ein
höheres Arbeitslosengeld II zu bekommen.
Mainz (dapd). Selbstständige Hartz-IV-Empfänger dürfen
unregelmäßig anfallende Einkünfte unter Umständen auf einen Zeitraum
von zwölf Monaten statt der üblichen sechs Monate verteilen, um ein
höheres Arbeitslosengeld II zu bekommen. Nach einem Urteil des
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz kann eine solche Berechnung
notwendig sein, wenn Leistungsempfänger nur in einzelnen Monaten
Einkommen aus einer selbstständigen Tätigkeit beziehen
(Aktenzeichen: L 6 AS 611/11).
In dem Fall erzielte die Klägerin mit ihrer Firma nur an drei bis
vier Monaten im Jahr Einkünfte. Das beklagte Jobcenter hatte bei der
Leistungsberechnung jedoch den überwiegenden Teil der Einkünfte auf
den sechsmonatigen Bewilligungszeitraum umgelegt, wodurch der
Leistungsanspruch der Klägerin geringer ausfiel.
Laut Urteil hätte die Behörde die Firma der Klägerin jedoch wie
einen Saisonbetrieb einstufen müssen, für den ein zwölfmonatiger
Berechnungszeitraum gelte. Damit werde das im sechsmonatigen
Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen auch auf spätere Monate
verteilt. Im Ergebnis führe dies zu einem höheren Arbeitslosengeld
II im aktuellen Bewilligungszeitraum, im nächsten
Bewilligungszeitraum jedoch zu einem niedrigeren – sofern die
Klägerin weiterhin Arbeitslosengeld II benötige.
dapd.djn/T2013020600273/rog/K2120/mwa
(Mainz)