Dieses Jahr werden viele private
Krankenversicherungen wieder die Beiträge erhöhen – und die
Versicherten haben kaum Chancen, darauf zu reagieren. Eine Kündigung
kommt in der Regel nicht infrage, weil neuer Schutz vor allem für
langjährig Versicherte nicht zu bekommen ist. Der einzige Ausweg
lautet Tarifwechsel.

Elmshorn (dapd). Dieses Jahr werden viele private
Krankenversicherungen wieder die Beiträge erhöhen – und die
Versicherten haben kaum Chancen, darauf zu reagieren. Eine Kündigung
kommt in der Regel nicht infrage, weil neuer Schutz vor allem für
langjährig Versicherte nicht zu bekommen ist. Der einzige Ausweg
lautet Tarifwechsel. Jeder Privatversicherte hat das Recht, bei
seinem Versicherer in einen günstigeren Tarif mit gleichartigen
Leistungen zu wechseln. So sieht es das Versicherungsvertragsgesetz
(VVG) in Paragraf 204 vor.

In der Praxis aber sieht es anders aus. Die Krankenversicherer
sperren sich gegen die Wechsel und versuchen, entsprechende Versuche
abzuwimmeln. Altkunden sollen nicht die günstigen Einsteigertarife
für Neukunden belasten und verteuern, so das Kalkül der Versicherer.
Aber wer die Scheinargumente kennt, der kann sich wehren – und
seinen Anspruch durchsetzen. Notfalls mit Hilfe des Ombudsmannes für
die private Krankenversicherung (Postfach 06 02 22, 10052 Berlin,
Telefon 01802-550444).

Die Ausreden der Versicherungen und was wirklich gilt:

– „Sie haben keinen Anspruch auf einen Tarifwechsel“

Das ist das gängigste Argument der Versicherer, wenn Kunden
nachfragen. Und es ist schlicht falsch. Paragraf 204 VVG regelt die
Möglichkeit des Tarifwechsels mit allen Rechten des
Versicherungsnehmers. Der Tarifwechsel ist keine Kulanzleistung der
privaten Krankenversicherung, sondern ein gesetzlich verbrieftes
Recht, auf das die Kunden bestehen können.

– „Das Wechsel-Kontingent für dieses Jahr ist ausgeschöpft“

Tatsächlich behaupten private Krankenversicherer das und machen
so klar, dass ein Wechsel nicht mehr infrage kommt. Es gibt
allerdings gar kein Kontingent, das Wechselrecht steht jedem offen.

– „Der Tarif steht Ihnen nicht offen“

Auch mit falschen Auskünften am Telefon sollen Wechselwillige
abgeschreckt werden: So wird behauptet, dass die neuen Tarife
Bestandskunden nicht offen stehen, dass sie deutlich teurer sind
oder die Tarife nur für bestimmte Altersgruppen offen sind. All das
stimmt meist nicht. Gibt es einen Alternativtarif, steht der allen
Bestandskunden für einen Tarifwechsel offen. Eine Ausnahme sind nur
Tarife, die für bestimmte Personengruppen geöffnet sind – zum
Beispiel Beihilfetarife für Beamte.

– „Beim Wechsel erwartet Sie eine Gesundheitsprüfung“

Auch das stimmt nicht. Bei einem Tarifwechsel muss die private
Krankenversicherung den Gesundheitszustand zugrunde legen, der beim
ursprünglichen Vertragsabschluss galt. Nur für Mehrleistungen des
neuen Vertrags gegenüber dem bisherigen darf eine Gesundheitsprüfung
erfolgen.

Sieht der neue Tarif ein Einbettzimmer vor, der alte aber ein
Zweibettzimmer, darf für diese Leistung eine Gesundheitsprüfung
vorgenommen werden. Aber auch hier gibt es einen Ausweg: Kunden
dürfen verlangen, dass die Mehrleistung gestrichen wird. Eine
Gesundheitsprüfung und ein Risikozuschlag sind dann nicht mehr
zulässig.

– „Sie müssen Ihr Einverständnis erklären“

Bei einem Tarifwechsel werden vielen Kunden von der privaten
Krankenversicherung immer wieder Formulare und Erklärungen
vorgelegt, die sie unterschrieben sollen. In den Papieren wird zum
Beispiel darauf hingewiesen, dass sie im neuen Tarif auf bestimmte
Leistungen verzichten, die sie bisher nicht hatten, um
Risikozuschläge zu vermeiden. Solche umständlich formulierten
Schreiben sollen die Kunden verunsichern und abschrecken. Denn der
Verzicht auf eine Leistung, die man vorher auch nicht hatte,
bedeutet ja keinen Rückschritt.

– „Der Wechsel kostet Geld“

Auch das ist gelogen. Das Bundesverwaltungsgericht (Aktenzeichen:
8 C 42.09) hat die Zahlung eines Zuschlags für einen Wechsel für
unzulässig erklärt.

dapd.djn/T2012081003265/ome/K2120/ph

(Elmshorn)