Immobilienkäufer können durch die Wahl einer ungünstigen
Tilgung viel Geld verlieren. Der Kreditexperte Manfred Hölscher vom
Bielefelder Baugeldvermittler Enderlein hat zum Beispiel beobachtet,
dass Kreditnehmer Sondertilgungsoptionen teuer erkaufen und nicht
ausreichend nutzen. Andere tilgten zu wenig, was die Kreditlaufzeit
in die Höhe treibe.
(dapd). Immobilienkäufer können durch die Wahl einer ungünstigen
Tilgung viel Geld verlieren. Der Kreditexperte Manfred Hölscher vom
Bielefelder Baugeldvermittler Enderlein hat zum Beispiel beobachtet,
dass Kreditnehmer Sondertilgungsoptionen teuer erkaufen und nicht
ausreichend nutzen. Andere tilgten zu wenig, was die Kreditlaufzeit
in die Höhe treibe. „Wer die passende Tilgungshöhe bestimmen will,
muss vor dem Immobilienkauf einen richtigen Kassensturz machen und
seine künftige Einnahmesituation realistisch einschätzen“, sagt
Hölscher.
Aus Sicht des Experten müssen teure Sondertilgungsoptionen nicht
sein. Die meisten Banken gewährten heute kostenfreie
Sondertilgungsoptionen von jährlich bis zu fünf Prozent. „Man sollte
vorher genau prüfen, ob darüber hinaus Sondertilgungen benötigt
werden. Denn zusätzliche Rückzahlungsoptionen verteuern den
Kreditzins und damit das Darlehen“, sagt Hölscher.
Die individuelle Tilgungshöhe hängt laut Hölscher von der
Zinsbindung, den Kreditzinsen und der Einnahmesituation ab.
Unabhängig davon sei bei einem Kreditzinsniveau von rund drei
Prozent für den Eigennutzer eine Anfangstilgung von mindestens zwei
Prozent eigentlich Pflicht. Ebenso eine – gegebenenfalls an die
Tilgung angepasste – langfristige Zinsfestschreibung. Die Tilgung
sollte jedoch nicht so hoch gewählt werden, dass die monatliche
Darlehensrate dem Kreditnehmer keine Luft mehr zum Atmen lässt.
Im Übrigen brächten im Darlehensvertrag vereinbarte
Sondertilgungen nur dann etwas, sagt Hölscher, wenn diese Option in
den ersten zehn Jahren der Darlehenslaufzeit gezogen wird – bei
längeren Festschreibungszeiten werde ab dem elften Jahr eine
kostenfreie Sondertilgung in beliebiger Höhe quasi vom Gesetzgeber
gewährt.
dapd.djn/T2012102203058/mwo/