Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige
Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der
Empfänger die deutschen Vorgaben für Gemeinnützigkeit erfüllt und
der Spender das auch beim Finanzamt mit geeigneten Belegen
nachweisen kann. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf
(Aktenzeichen: 11 K 2439/10 E).

Düsseldorf (dapd). Spenden an im Ausland ansässige gemeinnützige
Organisationen sind nur dann steuerlich absetzbar, wenn der
Empfänger die deutschen Vorgaben für Gemeinnützigkeit erfüllt und
der Spender das auch beim Finanzamt mit geeigneten Belegen
nachweisen kann. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf
(Aktenzeichen: 11 K 2439/10 E).

In dem Fall hatte ein Steuerpflichtiger an eine in Spanien
ansässige Stiftung gespendet und wollte die Summe von der Steuer
absetzen. Das versagte ihm das Finanzamt, weil keine Unterlagen über
die Gemeinnützigkeit des Spendenempfängers vorlägen und es daher die
Einhaltung der gesetzlichen Voraussetzungen nicht prüfen könne.

Das Finanzamt bekam vor Gericht recht. Der Spender müsse die
Gemeinnützigkeit nachweisen. Dazu geeignet sind etwa die Satzung,
der Tätigkeitsbericht oder Aufzeichnungen über Vereinnahmung und die
Verwendung der Spendengelder. Wenn entsprechende Nachweise nicht
vorliegen, kann die Spende nicht steuerwirksam in Abzug gebracht
werden. Dass vergleichbare Organisationen im Inland als gemeinnützig
anerkannt sind, reicht für den Spendenabzug nicht aus.

dapd.djn/T2013031400554/ome/K2120/rad

(Düsseldorf)