Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für
einen Bewegungstrainer übernehmen, wenn der Trainer aus
medizinischen Gründen angeschafft werden muss und eine
psychotherapeutische Behandlung dadurch zumindest teilweise ersetzt
werden kann. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen.
Leipzig (dapd). Eine gesetzliche Krankenkasse muss die Kosten für
einen Bewegungstrainer übernehmen, wenn der Trainer aus
medizinischen Gründen angeschafft werden muss und eine
psychotherapeutische Behandlung dadurch zumindest teilweise ersetzt
werden kann. Das entschied das Landessozialgericht Sachsen.
In dem Fall sollte eine Frau, die an multipler Sklerose erkrankt
war, zur Krankengymnastik ein Bewegungstherapiegerät nutzen. Die
Kosten dafür sollte die gesetzliche Krankenkasse übernehmen. Die
wollte nicht zahlen, wurde vom Landessozialgericht aber jetzt dazu
verurteilt.
(Aktenzeichen: Landessozialgericht Sachsen L 1 KR 33/11)
dapd.djn/T2013040201542/ome/K2120/pon
(Leipzig)