Selbstständige Sprachtrainer sind als Lehrer
rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der
Unterricht nicht mehr auf die Vermittlung sprachlicher Grundlagen,
sondern „kulturspezifischer Konventionen“ abzielt. Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 2 R 115/12).
Stuttgart (dapd). Selbstständige Sprachtrainer sind als Lehrer
rentenversicherungspflichtig. Das gilt auch dann, wenn der
Unterricht nicht mehr auf die Vermittlung sprachlicher Grundlagen,
sondern „kulturspezifischer Konventionen“ abzielt. Das entschied das
Landessozialgericht Baden-Württemberg (Aktenzeichen: L 2 R 115/12).
Damit wiesen die Richter die Klage einer Frau gegen die
Einstufung als rentenversicherungspflichtige Sprachlehrerin ab. Die
Klägerin habe ohne jeden Zweifel Kurse gegeben, in denen sie ihr
sprachliches und kulturelles Know-how an Dritte weitergegeben habe.
Für die behauptete, überwiegend „beratende“ Tätigkeit habe die
Klägerin keine Belege vorweisen können. Damit sei sie als Lehrerin
einzustufen und entsprechend sozialversicherungspflichtig.
dapd.djn/T2012112602557/rog/K2120/mwa
(Stuttgart)