Wer Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden ist,
muss der Polizei möglichst schnell eine sogenannte Stehlgutliste
vorlegen, aus der hervorgeht, was die Einbrecher genau haben
mitgehen lassen. Dabei spielt es nach einer Entscheidung des
Amtsgerichts München keine Rolle, ob die Stehlgutliste dabei hätte
helfen können, das Diebesgut wiederzufinden.

München (dapd). Wer Opfer eines Einbruchdiebstahls geworden ist,
muss der Polizei möglichst schnell eine sogenannte Stehlgutliste
vorlegen, aus der hervorgeht, was die Einbrecher genau haben
mitgehen lassen. Dabei spielt es nach einer Entscheidung des
Amtsgerichts München keine Rolle, ob die Stehlgutliste dabei hätte
helfen können, das Diebesgut wiederzufinden.

In dem Fall wollte die Versicherung wegen der fehlenden
Stehlgutliste nicht zahlen. Der Versicherte wies darauf hin, dass
der gestohlene Schmuck nicht gekennzeichnet war, er also auch
mithilfe einer solchen Liste nicht wieder aufzufinden gewesen wäre.

Das Gericht sah das jedoch anders: Der Kläger habe gegen seine
ihm bekannte Verpflichtung verstoßen, eine Stehlgutliste bei der
Polizei einzureichen. Eine solche Pflichtverletzung sei durch nichts
zu rechtfertigen, zumal der Mann sich wegen eines
Auslandsaufenthaltes trotz Aufforderung nicht bei der Polizei
gemeldet hatte, die daraufhin die Ermittlungen ganz eingestellt
hatte.

(Aktenzeichen: AG München 113 C 7440/10)

dapd.djn/T2012073001916/ome/k2120/ph/

(München)