Wer als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
tätig ist, übt seine Tätigkeit im Büro der Kanzlei oder den
Geschäftsräumen des Mandanten aus. Damit kann er ein häusliches
Arbeitszimmer nicht voll als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
absetzen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen:
15 K 682/12 F).

Düsseldorf (dapd). Wer als Steuerberater und Wirtschaftsprüfer
tätig ist, übt seine Tätigkeit im Büro der Kanzlei oder den
Geschäftsräumen des Mandanten aus. Damit kann er ein häusliches
Arbeitszimmer nicht voll als Mittelpunkt der beruflichen Tätigkeit
absetzen. Das entschied das Finanzgericht Düsseldorf (Aktenzeichen:
15 K 682/12 F). Es wies damit die Klage eines Mannes ab, der den
Mittelpunkt seiner gesamten Tätigkeit im heimischen Büro gesehen
hatte.

Die Tätigkeit als Wirtschaftsprüfer und Steuerberater werde
wesentlich durch die Gespräche mit den Mandanten, den Mitarbeitern
und Dritten – etwa Vertretern von Finanzbehörden – geprägt,
urteilten die Richter. Damit kann das Arbeitszimmer nicht
Mittelpunkt der Tätigkeit sein.

dapd.djn/T2012110902929/ome/K2120/rad

(Düsseldorf)