Wenn ein Mensch stirbt, muss der Erbe noch eine
Steuererklärung für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag
erstellen. Folgt daraus eine Steuernachzahlung, mindert diese die
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Der Erbe muss also
weniger an den Fiskus zahlen.

München (dapd). Wenn ein Mensch stirbt, muss der Erbe noch eine
Steuererklärung für die Zeit vom Jahresanfang bis zum Todestag
erstellen. Folgt daraus eine Steuernachzahlung, mindert diese die
Bemessungsgrundlage für die Erbschaftssteuer. Der Erbe muss also
weniger an den Fiskus zahlen.

Zu Lebzeiten entstandene Steuerschulden gehören zu den
Nachlassverbindlichkeiten. Das gilt auch, wenn sie erst nach dem
Todestag wirksam werden, wie der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: II R
15/11) entschied. Damit müssen auch diese Steuerschulden bei der
Berechnung der Erbschaftssteuer berücksichtigt werden.

dapd.djn/T2012083101851/ome/K2120/rad

(München)