Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen
können bis zu 20 Prozent und maximal bis 4.000 Euro direkt von der
Steuerschuld abgesetzt werden. In diese Kategorie fallen nach einer
Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 3 K
3887/11) auch die Verpflegung in einem Wohnstift.
Stuttgart (dapd). Sogenannte haushaltsnahe Dienstleistungen
können bis zu 20 Prozent und maximal bis 4.000 Euro direkt von der
Steuerschuld abgesetzt werden. In diese Kategorie fallen nach einer
Entscheidung des Finanzgerichts Baden-Württemberg (Aktenzeichen: 3 K
3887/11) auch die Verpflegung in einem Wohnstift. Erforderlich für
die steuerliche Anerkennung ist, dass die entsprechenden Leistungen
im Haushalt des Steuerzahlers erbracht wurden – und das sei bei der
Zubereitung und beim Servieren der Speisen vor Ort im Wohnstift der
Fall.
Das schlossen die Richter aus dem Vertrag, den die
Wohnstift-Bewohner abgeschlossen hatten. Teil der Vereinbarung war,
dass das Mittagessen vor Ort in der hauseigenen Küche zubereitet
werde. Damit sahen die Richter das Erfordernis der
Leistungserbringung im Haushalt des Steuerzahlers als erfüllt an.
Der Bundesfinanzhof wird sich jetzt in der Revision (Aktenzeichen
dort: VI R 60/12) nochmals mit dem Problem beschäftigen, da eine
andere Kammer des Finanzgerichts Baden-Württemberg in einem ähnlich
gelagerten Fall zu einem anderen Ergebnis gelangt war.
dapd.djn/T2012121200865/ome/K2120/rad
(Stuttgart)