Unberechtigte Hartz-IV-Leistungen müssen auch
dann vom Empfänger erstattet werden, wenn die zuständige Behörde für
den Fehler verantwortlich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der
Fehler für den Leistungsempfänger zu erkennen war, wie aus einem
Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 5 AS
18/09) hervorgeht.
Halle/Saale (dapd). Unberechtigte Hartz-IV-Leistungen müssen auch
dann vom Empfänger erstattet werden, wenn die zuständige Behörde für
den Fehler verantwortlich ist. Das gilt jedenfalls dann, wenn der
Fehler für den Leistungsempfänger zu erkennen war, wie aus einem
Urteil des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt (Aktenzeichen: L 5 AS
18/09) hervorgeht.
Damit verurteilten die Richter einen Studenten dazu, Leistungen
über 1.035 Euro zurückzuzahlen. Der 20-Jährige hatte gegen die
Rückforderung geklagt, da er die Behörde ordnungsgemäß über den
Studienbeginn informiert hatte und trotz mehrerer Telefonate noch
monatelang Hartz-IV-Leistungen erhielt.
Nach Ansicht der Richter kam es jedoch nicht darauf an, dass die
unrechtmäßigen Zahlungen an den Kläger auf einen Fehler der Behörde
zurückzuführen waren. Entscheidend sei, ob der Leistungsbezieher
wissen musste, dass ihm das Geld nicht zustand. Dies war dem Gericht
zufolge hier der Fall, da der Kläger anderenfalls der Behörde weder
den Studienbeginn mitgeteilt noch wiederholt auf die fortlaufenden
Zahlungen hingewiesen hätte.
dapd.djn/T2013011602152/rog/K2120/mwa
(Halle/Saale)