Fallen während des Studiums oder einer anderen
Fortbildung Kosten für die Unterkunft am Studienort an, können diese
jetzt in der Steuererklärung in voller Höhe angesetzt werden. Der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 78/10) entschied, dass die
Unterkunftskosten abzugsfähig sind, wenn der Studienort nicht der
Lebensmittelpunkt des Studenten ist.

München (dapd). Fallen während des Studiums oder einer anderen
Fortbildung Kosten für die Unterkunft am Studienort an, können diese
jetzt in der Steuererklärung in voller Höhe angesetzt werden. Der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 78/10) entschied, dass die
Unterkunftskosten abzugsfähig sind, wenn der Studienort nicht der
Lebensmittelpunkt des Studenten ist. Darauf weist der Neue Verband
der Lohnsteuerhilfevereine hin.

Bisher erkannten die Finanzämter Übernachtungskosten nur an, wenn
eine doppelte Haushaltsführung vorlag. Diese haben Studenten jedoch
nicht, wenn sie noch bei den Eltern wohnen und keine eigene Wohnung
haben. Nunmehr können auch sie die Kosten für eine vorübergehende
Unterkunft am Studienort geltend machen: für eine Wohngemeinschaft,
ein Zimmer zur Untermiete oder Ähnliches. Neben diesen Ausgaben und
weiteren Studienkosten zählen auch Fahrtkosten als Werbungskosten.

Studenten, die während des Studiums keine weiteren Einnahmen
haben, können für die Werbungskosten einen Antrag auf
Verlustfeststellung einreichen. Diese Verluste können beispielsweise
mit dem Beginn der Berufstätigkeit die Steuerlast mindern. Derzeit
berücksichtigen die Finanzämter die Aufwendungen jedoch nur dann als
Werbungskosten, wenn bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen
wurde.

dapd.djn/T2012120300506/ome/K2120/rad

(München)