Stürzt ein Arbeitnehmer während seiner
Mittagspause in der Betriebskantine, ist dies kein versicherter
Arbeitsunfall. Das stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg
klar (Aktenzeichen: L 6 U 1735/12). Nur die Wege bis zur Kantine
beziehungsweise von der Kantine zurück zum Arbeitsplatz seien
versichert, nicht jedoch der Aufenthalt selbst.

Stuttgart (dapd). Stürzt ein Arbeitnehmer während seiner
Mittagspause in der Betriebskantine, ist dies kein versicherter
Arbeitsunfall. Das stellte das Landessozialgericht Baden-Württemberg
klar (Aktenzeichen: L 6 U 1735/12). Nur die Wege bis zur Kantine
beziehungsweise von der Kantine zurück zum Arbeitsplatz seien
versichert, nicht jedoch der Aufenthalt selbst. Etwas anderes gelte
nur dann, wenn Arbeitnehmer aus besonderen betrieblichen Gründen ihr
Mittagessen in der Kantine einnähmen.

Derartige betriebliche Gründe lägen beispielsweise dann vor, wenn
wegen eines geschäftlichen Termins nur ein Mittagessen in der
Betriebskantine möglich gewesen wäre. Im entschiedenen Fall hatte
der Kläger zwar nach dem Essen einen Geschäftstermin, dieser begann
allerdings erst zwei Stunden nach der Mittagspause. Damit hätte der
Arbeitnehmer durchaus noch an einem anderen Ort essen können, ohne
in Zeitnot zu geraten. Auch das vom verunglückten Kläger
vorgebrachte Argument, dass das gemeinsame Mittagessen der
Beschäftigten zur „Betriebsphilosophie“ des Arbeitgebers gehöre,
überzeugte die Richter nicht.

dapd.djn/T2013013100247/rog/K2120/mwa

(Stuttgart)