Arbeitgeber dürfen nicht immer mit einer
außerordentlichen Kündigung reagieren, wenn Beschäftigte trotz eines
Verbots vom Arbeitsplatz aus privat im Internet surfen. Zumindest
bei Mitarbeitern, die seit Jahren „beanstandungsfrei“ gearbeitet
hätten, sei eine Abmahnung ausreichend und erforderlich, entschied
das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 186/11).
Frankfurt/Main (dapd). Arbeitgeber dürfen nicht immer mit einer
außerordentlichen Kündigung reagieren, wenn Beschäftigte trotz eines
Verbots vom Arbeitsplatz aus privat im Internet surfen. Zumindest
bei Mitarbeitern, die seit Jahren „beanstandungsfrei“ gearbeitet
hätten, sei eine Abmahnung ausreichend und erforderlich, entschied
das Bundesarbeitsgericht (Aktenzeichen: 2 AZR 186/11).
In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag hinweist, hatte
der Kläger innerhalb eines Monats wiederholt Pornoseiten im Internet
aufgerufen. Daraufhin kündigte das beklagte Unternehmen
außerordentlich und hilfsweise ordentlich, da jegliche private
Internetnutzung im Betrieb verboten war.
Laut Urteil war allerdings allein das Herunterladen
pornografischer Bilder kein wichtiger Grund für eine
außerordentliche Kündigung. Vielmehr hätte der Arbeitgeber eine
Abmahnung aussprechen und dem Kläger damit die Chance geben müssen,
sein Verhalten zu ändern. Auch die hilfsweise ausgesprochene
ordentliche Kündigung kassierten die Richter, da diese sozial nicht
gerechtfertigt war.
dapd.djn/T2013010200458/rog/K2120/mwa
(Frankfurt/Main)