„Toilettenfrau“ bekommt keinen Mindestlohn
Toilettenfrauen respektive –männer haben nach einem Urteil des Arbeitsgerichts Hamburg nicht in jedem Fall Anspruch auf den tariflichen Mindestlohn für Gebäudereiniger. Die Klägerin, die als "Sanitärbetreuerin" in einem Kaufhaus arbeitete, konnte die Richter nicht davon überzeugen, dass sie überwiegend mit Reinigungsarbeiten beschäftigt war.