Rechtstipp: Sperrmüll nicht zu früh an die Straße stellen
Wer seinen Sperrmüll zu früh an die Straße stellt, muss bei Beschädigungen fremder Gegenstände Schadenersatz zahlen. Auf ein entsprechendes Urteil des Amtsgerichts Neustadt am Rübenberge weist der Deutsche Anwaltsverein hin. Eine Frau hatte die Wohnung ihrer Mutter aufgelöst und einen Termin für die Abholung des Sperrmülls vereinbart.