Wer als Telefoninterviewer arbeitet, muss
steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständiger
eingestuft werden. Das entschied das Finanzgericht Köln
(Aktenzeichen: 2 K 476/06). Der Arbeitgeber hat demnach Lohnsteuer
einzubehalten und abzuführen.

Köln (dapd). Wer als Telefoninterviewer arbeitet, muss
steuerrechtlich als Arbeitnehmer und nicht als Selbstständiger
eingestuft werden. Das entschied das Finanzgericht Köln
(Aktenzeichen: 2 K 476/06). Der Arbeitgeber hat demnach Lohnsteuer
einzubehalten und abzuführen.

In dem Fall hatte ein Meinungsforschungsinstitut geklagt, das
Telefoninterviewer als Selbstständige beschäftigt hatte. Es war vom
Finanzamt für nicht gezahlte Lohnsteuern in Höhe von rund 500.000
Euro in Haftung genommen worden. Grundsätzlich zu Recht, entschied
das Gericht, das die Haftung aber um 80 Prozent reduzierte. Denn zum
einen seien bei vielen Interviewern gar keine Steuern angefallen,
zum anderen hätten andere ihre Steuern ordnungsgemäß bezahlt.

dapd.djn/T2012071101645/ome/K2120/rad

(Köln)