Wer Zertifikate der untergegangenen
US-Investmentbank Lehman Brother per Telefon oder E-Mail gekauft
hat, kann den Vertrag mit der Bank nicht nach den Regeln für
Fernabsatz widerrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei
Fällen (Aktenzeichen: XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11).

Karlsruhe (dapd). Wer Zertifikate der untergegangenen
US-Investmentbank Lehman Brother per Telefon oder E-Mail gekauft
hat, kann den Vertrag mit der Bank nicht nach den Regeln für
Fernabsatz widerrufen. Das entschied der Bundesgerichtshof in zwei
Fällen (Aktenzeichen: XI ZR 384/11 und XI ZR 439/11).

Die Richter urteilten, dass ein Widerruf nicht möglich ist, wenn
Finanzdienstleistungen Gegenstand des Vertrags sind, deren Preis
Schwankungen auf dem Finanzmarkt unterliegt. Der Wert der
Zertifikate hing von drei Aktienindizes ab, deren Entwicklung vom
Auf und Ab abhingen. Damit sind die Regelungen über den Widerruf von
Fernabsatzgeschäften in diesem Fall nicht anwendbar.

dapd.djn/T2012122102036/ome/K2120/rad

(Karlsruhe)