Wer über die Verwendung seines Nachlasses selbst entscheiden will, sollte ein Testament verfassen. Diese Recht steht jedem zu. Was es zu beachten gilt beim Verfassen eines Testaments, erfahren Sie bei uns!
Testamente regeln nach dem Tod den Nachlass dieser Person. Damit sie rechtskräftig sind und nicht anfechtbar müssen verschiedene Dinge beachtet werden: Der Testament-Verfasser muss volljährig und voll geschäftsfähig sein. Wer zwischen 16. und 18. Jahren ist, darf ein ein Testament nur bei einem Notar vor Ort verfassen. Wer nicht in der Lage ist die Tragweite eines Testaments zu erfassen, darf kein rechtswirksames Testament zu verfassen. Das schreibt das Gesetz vor.
Außerdem ist ein Testament nur wenn es handschriftlich verfasst ist, gültig bzw. wirksam. Und das Testament muss unbedingt eigenhändig verfasst sein. Es darf nicht vom leiblichen Kind oder jemandem Nahestehenden geschrieben worden sein. Es kann nicht auf der Schreibmaschine oder dem Computer verfasst werden. Es muss eine Überschrift wie „Testament“ oder „letzter Wille“ haben, aus der klar hervorgeht, dass es sich bei dem Dokument auch um ein Testament handelt. Außerdem darf Ort und Datum nicht fehlen und der Verfasser muss das Testament unterschreiben. Ausnahme ist das beim Notar erstellte, formgültig verfasste und von ihm beurkundete Testament.
„Aber was nützt ein formgerechtes Testament, wenn es nicht gefunden wird. Wenn man Angst hat, dass es nicht gefunden wird oder dass es jemand findet, der es nicht finden soll, kann man das Testament beim Notar oder Anwalt seines Vertrauens oder beim Amtsgericht oder beim Notarregister in Berlin für eine einmalige, kleine Gebühr hinterlegen. Dann kann keiner mehr sagen, dass es kein Testament gibt. Selbstverständlich kann ein Testament auch jederzeit gegen ein Neues ausgetauscht werden. Aber man darf es nicht vergessen, denn dann gilt das alte Testament, wenn das neue nicht aufzufinden ist oder aus unerklärlichen Gründen verschwunden ist“, rät Testamentsvollstreckerin Bettina M. Rau-Franz.
Liegt kein Testament vor, erbt bei Verheirateten ohne Kinder der Ehepartner dreiviertel und alle in der Pflichtteilslinie wie Eltern bzw. Geschwister ein Viertel des Nachlasses. Bei Verheirateten mit Kindern erben, bei normalem gesetzlichem Güterstand, der Ehepartner und die Kinder jeweils die Hälfte.
Allerdings ist es vor allem bei uns in Deutschland schwer – auch mit einem Testament – erbberechtigte Angehörige zu enterben. Ehepartner und Kinder können immer einen sogenannten Pflichteilsanspruch geltend machen. Und zwar in Höhe der Hälfte des gesetzlichen Erbteils – außer der Betreffende hat zum Beispiel versucht, den Erblasser umzubringen.
„Will man ein Kind vom Erbe gänzlich ausschließen, muss man die betreffende Person schon zu Lebzeiten zu einem sogenannten notariell beglaubigten Pflichtteilsverzicht bewegen. Mit der Verhandlung über den Pflichtteilsverzicht kann man seinen Steuerberater oder Anwalt betrauen. Dem Hinweis, dass der Erblasser aus Verärgerung über das Kind sein Vermögen schon zu Lebzeiten z. B. an soziale Einrichtungen verschenkt und damit im Erbfall kein Vermögen mehr vorhanden ist, von dem ein Pflichtteil verlangt werden kann, verschließt sich kaum jemand“, erklärt Bettina M. Rau-Franz.
Beim Verfassen eines Testaments kommt es auf die richtige Formulierung an. Soll der Sohn Haus A und die Tochter Haus B erben, muss der Erblasser das auch so formulieren: Mein Sohn erbt Haus A und meine Tochter Haus B. Leben beispielsweise Tiere im Haushalt des Erblassers, die er nach seinem Tod versorgt wissen will, sollte das Erbe im Testament mit Auflagen verbunden werden: ich setze meinen Neffen Karl als Erben ein unter der Auflage, dass er sich, solange mein Hund Waldi lebt, um diesen persönlich kümmert.
„Wurde kein Testamentsvollstrecker eingesetzt, ist es sinnvoll, einen Menschen zu bestimmen, der die Auflage überwacht. Derjenige kann dann den Verstoß gegen die Auflage anzeigen. Eine automatische Überwachung von Amtswegen erfolgt nicht“, rät Bettina M. Rau-Franz.
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