Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen
will, muss ein amtsärztliches Attest vorlegen, aus dem die
medizinische Notwendigkeit der Maßnahme hervorgeht. Das gilt nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen: 11 K
3982/11 E) auch für die Ausgaben für einen Treppenlift, den sich ein
90-jähriger gehunfähiger Mann einbauen ließ.
Münster (dapd). Wer Krankheitskosten steuerlich geltend machen
will, muss ein amtsärztliches Attest vorlegen, aus dem die
medizinische Notwendigkeit der Maßnahme hervorgeht. Das gilt nach
einer Entscheidung des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen: 11 K
3982/11 E) auch für die Ausgaben für einen Treppenlift, den sich ein
90-jähriger gehunfähiger Mann einbauen ließ.
Zunächst hatte der Bundesfinanzhof das Urteil kassiert, weil nach
höchstrichterlicher Rechtsprechung ein amtsärztliches Attest nicht
mehr erforderlich sein sollte. Das Finanzgericht sollte lediglich
prüfen, ob der Lift medizinisch notwendig war. Dann aber lehnte das
Finanzgericht die steuerliche Anerkennung wieder ab, weil es an
einem amtsärztlichen Attest fehlte. Denn zwischen der Entscheidung
des Bundesfinanzhofs und der neuerlichen Entscheidung des
Finanzgerichts hatte es eine Gesetzesänderung gegeben, nach der die
Vorlage eines Attestes gesetzlich vorgeschrieben wurde. Damit
konnten die Kosten steuerlich nicht anerkannt werden.
dapd.djn/T2013011602084/ome/K2120/rad
(Münster)