Wer einen Auflösungsvertrag unterzeichnet, um
von einer höheren Abfindung zu profitieren, muss mit einer Sperrzeit
beim Arbeitslosengeld rechnen. Das entschied das Hessische
Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 7 AL 186/11). Damit wiesen die
Richter die Klage einer ehemaligen Callcenter-Mitarbeiterin gegen
die Arbeitsagentur ab.
Darmstadt (dapd). Wer einen Auflösungsvertrag unterzeichnet, um
von einer höheren Abfindung zu profitieren, muss mit einer Sperrzeit
beim Arbeitslosengeld rechnen. Das entschied das Hessische
Landessozialgericht (Aktenzeichen: L 7 AL 186/11). Damit wiesen die
Richter die Klage einer ehemaligen Callcenter-Mitarbeiterin gegen
die Arbeitsagentur ab.
Weil der Beschäftigungsbetrieb geschlossen werden sollte, hatte
der Arbeitgeber in einer Betriebsvereinbarung eine höhere Abfindung
(eine sogenannte Turboprämie) für Mitarbeiter zugesichert, die einen
Auflösungsvertrag unterzeichneten. Die Klägerin nahm das Angebot an
und erhielt eine Abfindung von gut 75.000 Euro.
Die Arbeitsagentur verhängte daraufhin eine Sperrzeit von zwölf
Wochen wegen Arbeitsaufgabe. Die Klägerin hielt dies für
rechtswidrig. Wäre sie auf einen Arbeitsplatz in einer anderen Stadt
vermittelt worden, hätte sie keine Abfindung erhalten. Zudem seien
ihre Eltern zunehmend pflegebedürftig und auf ihre Hilfe angewiesen.
Die Richter beider Instanzen gaben der Bundesagentur recht. Ohne
Auflösungsvertrag hätte das Arbeitsverhältnis erst nach Durchführung
eines Clearingverfahrens und damit zu einem späteren Zeitpunkt
gelöst werden können. Die Frau habe damit ihre Arbeitslosigkeit
zumindest grob fahrlässig herbeigeführt.
Sie könne sich auch weder auf einen wichtigen Grund noch auf eine
besondere Härte berufen. Denn nach dem Sozialplan wäre ihr im
Hinblick auf ihre pflegebedürftigen Eltern ein Arbeitsplatz in einer
anderen Stadt nicht zumutbar gewesen. Anstelle der „Turboprämie“ für
frühzeitiges Ausscheiden hätte sie daher bei einer betriebsbedingten
Kündigung eine – wenngleich geringere – Abfindung nach dem
Sozialplan erhalten.
dapd.djn/T2012072503721/rog/K2120/mwa
(Darmstadt)