Due sogenannte Überkreuzvermietung ist ein
Steuersparmodell, das nur selten die Gnade des Finanzamts findet.
Bei diesem Modell vermieten sich zwei Steuerzahler gegenseitig eine
Immobilie. Der Fiskus unterstellt deswegen gerne eine versteckte
Eigennutzung, die steuerlich nicht anerkannt wird. In Ausnahmefällen
kann diese Vermietungsform jedoch steuerlich absetzbar sein.
Köln (dapd). Due sogenannte Überkreuzvermietung ist ein
Steuersparmodell, das nur selten die Gnade des Finanzamts findet.
Bei diesem Modell vermieten sich zwei Steuerzahler gegenseitig eine
Immobilie. Der Fiskus unterstellt deswegen gerne eine versteckte
Eigennutzung, die steuerlich nicht anerkannt wird. In Ausnahmefällen
kann diese Vermietungsform jedoch steuerlich absetzbar sein. Das
entschied das Finanzgericht Köln (Aktenzeichen 6 K 2057/08).
Anders sieht es nach der Entscheidung des Finanzgerichts aus,
wenn beide Wohnobjekte weit entfernt voneinander liegen,
unterschiedlich groß sind und die Immobilie eher den Bedürfnissen
des Nutzers entspricht als denen des Eigentümers. Dann sprächen
eindeutig nicht steuerliche Gründe für eine Überkreuzvermietung,
entschieden die Kölner Richter.
Kauft sich jemand beispielsweise eine kleine Zwei-Zimmer-Wohnung
und kündigt sich später Nachwuchs an, dann ist es durchaus legitim,
die eigene Wohnung an die Schwester zu vermieten, die gerne aus der
größeren 4-Zimmer-Wohnung in eine kleinere Unterkunft ziehen würde.
In einem solchen Fall stehen familiäre Gründe im Vordergrund und
machen die Überkreuzvermietung plausibel, sodass das Finanzamt die
Kosten anerkennen muss.
(Revision beim Bundesfinanzhof unter AZ: IX R 18/12)
dapd.djn/T2012092101615/ome/K2120/mhs
(Köln)