In der Regel sehen
Elementarschadenversicherungen einen Schutz gegen Überschwemmungen
vor. Aber nicht alles, was der Versicherte unter einer
Überschwemmung versteht, fällt im versicherungsrechtlichen Sinn
unter den Schutz, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Oldenburg zeigt.
Oldenburg (dapd). In der Regel sehen
Elementarschadenversicherungen einen Schutz gegen Überschwemmungen
vor. Aber nicht alles, was der Versicherte unter einer
Überschwemmung versteht, fällt im versicherungsrechtlichen Sinn
unter den Schutz, wie eine Entscheidung des Oberlandesgerichts
Oldenburg zeigt.
In dem Fall war Wasser eine Auffahrt herunter- und von dort aus
über die Garage in den Keller gelaufen, wo mehrere Räume durch das
Wasser beschädigt wurden. Eine Überschwemmung setzt nach den
Versicherungsbedingungen jedoch voraus, dass sich erhebliche
Wassermassen auf dem Grundstück sammeln und das Gebäude von außen
beschädigen. Läuft das Wasser dagegen von der Straße in den Keller
und schädigt das Gebäude von innen, liegt keine versicherte
Überschwemmung vor.
(Aktenzeichen: OLG Oldenburg 5 U 160/11)
dapd.djn/T2012082302336/ome/K2120/ph
(Oldenburg)