Viele Musiker haben einen Übungsraum, in dem sie
regelmäßig arbeiten und ihre Instrumente aufbewahren. Die Kosten für
ein solches Zimmer sind jedoch – wie auch beim klassischen
Arbeitszimmer – nur begrenzt steuerlich absetzbar. Das entschied der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 44/10).

München (dapd). Viele Musiker haben einen Übungsraum, in dem sie
regelmäßig arbeiten und ihre Instrumente aufbewahren. Die Kosten für
ein solches Zimmer sind jedoch – wie auch beim klassischen
Arbeitszimmer – nur begrenzt steuerlich absetzbar. Das entschied der
Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VIII R 44/10).

Zwar sei ein Übungsraum nicht wie andere Arbeitszimmer büromäßig
ausgestattet. Dennoch werde es typisch als Zimmer für den Beruf
genutzt und ist daher ein klassisches Arbeitszimmer. Damit sind die
Kosten nur bis zu einer Höhe von 1.250 Euro als Werbungskosten von
der Steuer absetzbar.

dapd.djn/T2013021401778/ome/K2120/rad

(München)