Wer aus seinen Rechnungen die Vorsteuer erstattet
bekommen will, muss dafür eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen. Das
gilt auch für die Vorsteuer aus Mietzahlungen.
München (dapd). Wer aus seinen Rechnungen die Vorsteuer erstattet
bekommen will, muss dafür eine ordnungsgemäße Rechnung vorlegen. Das
gilt auch für die Vorsteuer aus Mietzahlungen. Eine Entscheidung des
Bundesfinanzhofs macht jetzt deutlich, dass neben dem Mietvertrag,
aus dem die Höhe der Miete und der Umsatzsteuer hervorgeht, auch
Bankbelege oder ähnliche Nachweise vorzulegen sind, damit die
Vorsteuer erstattet werden kann.
In dem Fall ging es um einen Unternehmer, der lediglich eine
eigene Aufstellung vorlegen konnte, aus der die Höhe der gezahlten
Mieten sowie der Umsatzsteuer hervorging. Eine solche Aufstellung
könne nur dann zum Vorsteuerabzug berechtigen, wenn für andere
Steuerjahre eine ordnungsgemäße Rechnung vorgelegt werden kann,
entschied das Gericht.
Zusätzlich fehlt es in diesem Fall aber auch an Nachweisen
darüber, ob und in welcher Höhe tatsächlich Miete gezahlt wurde. In
einem solchen Fall ist der Vorsteuerabzug nicht möglich, urteilte
der Bundesfinanzhof.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof XI B 33/12)
dapd.djn/T2013040201609/ome/K2120/pon
(München)