Der Bundesfinanzhof hat erneut darauf
hingewiesen, dass bei größeren Umwegen eine entsprechende Notiz im
Fahrtenbuch fällig ist. In dem Fall waren für die gleiche Strecke
Angaben zwischen 232 und 288 Kilometern gemacht worden. Das
Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch daraufhin nicht an, weil die
Angaben widersprüchlich seien.
München (dapd). Der Bundesfinanzhof hat erneut darauf
hingewiesen, dass bei größeren Umwegen eine entsprechende Notiz im
Fahrtenbuch fällig ist. In dem Fall waren für die gleiche Strecke
Angaben zwischen 232 und 288 Kilometern gemacht worden. Das
Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch daraufhin nicht an, weil die
Angaben widersprüchlich seien.
Die Münchner Bundesrichter schlossen sich dem an: Bei einer
Differenz von rund einem Viertel der Strecke müsse der Umweg im
Fahrtenbuch vermerkt werden, damit es ordnungsgemäß ist. In diesem
Fall wurde das Fahrtenbuch nicht anerkannt, der Betroffene musste
seine private Nutzung pauschal versteuern.
(Aktenzeichen: Bundesfinanzhof VIII B 120/11)
dapd.djn/T2012082701788/ome/K2120/rad
(München)