Der Enkel hat bereits einen Chemiebaukasten. Opa
sind die Handschuhe viel zu groß. Mama mag das Parfüm nicht. Und
Papa findet die Strickjacke altmodisch. Auch dieses Jahr war nicht
jedes Weihnachtsgeschenk ein Volltreffer. Millionen Bundesbürger
halten es aber für normal, dass sie ausgepackte Präsenteflops
einfach wieder zurückbringen können. Doch das geht oft nur auf
Kulanz, manchmal gar nicht.

München (dapd). Der Enkel hat bereits einen Chemiebaukasten. Opa
sind die Handschuhe viel zu groß. Mama mag das Parfüm nicht. Und
Papa findet die Strickjacke altmodisch. Auch dieses Jahr war nicht
jedes Weihnachtsgeschenk ein Volltreffer. Millionen Bundesbürger
halten es aber für normal, dass sie ausgepackte Präsenteflops
einfach wieder zurückbringen können. Doch das geht oft nur auf
Kulanz, manchmal gar nicht.

Selbst online Gekauftes lässt sich nicht immer umtauschen, obwohl
Internet-Besteller ein gesetzlich garantiertes Rückgaberecht haben.
Wenn alle Stricke reißen, lassen sich schreckliche Präsente notfalls
noch versteigern, wegtauschen oder weiterverschenken. Hier die
wichtigsten Tipps, um Unpassendes garantiert loszuwerden:

Haben Kunden ein Recht auf Umtausch?

Nein. Gekauft ist gekauft. Nimmt ein Laden einwandfreie Ware
zurück, ist das reine Kulanz, wie Bettina Dittrich, Juristin der
Verbraucherzentrale Sachsen, betont. Ausnahme: Hat ein Unternehmen
mit langen Umtauschfristen geworben, darf der Kunde darauf pochen.
Ratsam ist, eine Rückgabe möglichst bald nach dem Fest zu starten.
Pferdefuß: Der Schenker muss peinlicherweise eingeweiht werden wegen
des Kassenzettels.

Wann stehen die Aussichten gut?

Wenn Ware nicht völlig zerfleddert ist und weitgehend
originalverpackt, möglichst mit Karton, zurückgebracht wird.
Großzügig sind Händler meist bei Textilien, Büchern oder auch
Elektrogeräten. Was in der Regel aber immer verlangt wird, sind
Kassenbon und Preisetikett. Fehlt beides, kann ein Zahlungsnachweis
per Kontoauszug oder Kreditkartenabrechnung weiterhelfen.

Wann beißen Kunden auf Granit?

Wenn es um Konzertkarten, Kosmetika oder Lebensmittel geht.
Cremes, Parfüm, Nagellack oder Genussmittel wie Wein werden aus
hygienischen Gründen meist abgelehnt. Selbst dann, wenn sie noch
originalverpackt sind. Auch Sonderangebote, B-Ware und Reduziertes
sind meist ausgenommen. Die Rückgabe wird auch dann häufig
abgelehnt, wenn Verpackungen aufgerissen sind oder Ware
offensichtlich benutzt ist.

Darf der Händler Gutscheine anbieten?

Ja. Er kann den Umtausch abwickeln, wie er will. Immer mehr
Geschäfte geben nur noch Gutscheine statt Bares heraus. Oft ist auch
eine Umtauschfrist einzuhalten. Das muss der Kunde alles
akzeptieren, wenn er das Präsent loswerden will. Aber: War die
Rückgabemöglichkeit vorher auf der Quittung schriftlich vereinbart,
muss der Kaufpreis in jedem Fall in bar zurückgezahlt werden.

Was, wenn das Geschenk kaputt ist?

Dann ist es kein Umtausch, sondern eine Reklamation. Dafür gibt
es eine gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren. Der Kunde muss
sich dann auch nicht mit einem Gutschein abspeisen lassen. Der
Händler hat zwei Anläufe zur „Nacherfüllung“. Klappt die Reparatur
zweimal nicht, darf der Kunde vom Vertrag zurücktreten. Ware zurück,
Geld zurück.

Was ist mit Online-Einkäufen?

Bis zu 14 Tage nach Erhalt kann der Käufer die Bestellung ohne
Angabe von Gründen per Mail widerrufen, die Ware darf etwas später
zurückgeschickt werden. Das wird an Weihnachten oft knapp.
Umtauschwillige müssen sich beeilen. Jeder Tag zählt, Wochenende
oder Feiertage verlängern die 14-Tage-Frist nicht. Wurde das
Geschenk Wochen vor dem Fest gekauft, ist die Rückgabe nicht mehr
möglich. Ausnahme: Hat der Online-Händler nach dem Kauf keine
Widerrufsbelehrung geschickt, kann der Verbraucher unbefristet
zurücktreten.

Wo liegen die Tücken?

Zurückgeben muss der, der online gekauft und bezahlt hat – also
in der Regel der Schenker, nicht der Beschenkte. Dazu kommt: Der
Besteller muss bei einem Warenwert von unter 40 Euro für die
Rücksendekosten aufkommen. Über dieser Grenze fällt das Rückporto
nur dann an, wenn die Rechnung für die Ware noch nicht bezahlt ist.

Was ist heikel?

Auch für Online-Käufe gibt es keine Rückgabechance, wenn es sich
um Parfüm, Cremes, Software, CDs und DVDs handelt, die kein intaktes
Siegel mehr haben. Wer mit einer Musik-CD nichts anfangen kann,
sollte sie also gar nicht erst auspacken.

Gibt es Alternativen?

Ja. Ist der Umtausch versperrt, kann ein Weiterverkauf bei
Auktionshäusern wie Ebay die Lösung sein. Im Internet kriegen selbst
ungeliebte Präsente eine zweite Chance. Klappt es nicht auf den
deutschen Seiten, steht noch das Feilbieten im Ausland offen.

Was ist mit Tauschbörsen?

Statt um- geht auch wegtauschen: Auf Plattformen wie
tauschticket.de oder netcycler.de lässt sich das gute Stück
womöglich gegen Sinnvolleres eintauschen. Schickst du mir deinen
Schal, kriegst du meinen Schlips: Nach diesem Prinzip funktioniert
der Tauschreigen. Geld darf nicht verlangt werden. Findet sich auch
hier kein Abnehmer, geht wirklich nur noch weiterverschenken oder im
Schrank versenken.

dapd.djn/T2012122650078/bj/K2120/mwa

(München)