Arbeitnehmer sind während einer Geschäftsreise im
Ausland unfallversichert. Das gilt zumindest für alle beruflich
bedingten Tätigkeiten. Darauf weist die gesetzliche
Unfallversicherung VBG hin. Wer vom Arbeitgeber in ein
Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet entsandt werde, könne auch
außerhalb der Arbeitszeit versichert sein.

Hamburg (dapd). Arbeitnehmer sind während einer Geschäftsreise im
Ausland unfallversichert. Das gilt zumindest für alle beruflich
bedingten Tätigkeiten. Darauf weist die gesetzliche
Unfallversicherung VBG hin. Wer vom Arbeitgeber in ein
Katastrophen-, Krisen- oder Kriegsgebiet entsandt werde, könne auch
außerhalb der Arbeitszeit versichert sein.

Voraussetzung für den Versicherungsschutz ist allerdings eine
Befristung des Auslandsaufenthalts auf in der Regel höchstens zwei
Jahre. Für längere Auslandseinsätze oder für Mitarbeiter, die
ausschließlich für einen Auslandseinsatz eingestellt werden, könne
eine gesonderte Auslandsunfallversicherung abgeschlossen werden,
erläutert die VBG.

Kommt es im Ausland zu einem Arbeitsunfall, sollte die
Unfallversicherung so schnell wie möglich davon erfahren. Darüber
hinaus hat die VBG nach eigenen Angaben eine Notfall-Hotline mit der
Nummer +49 (0) 89 / 7676 2900, die rund um die Uhr erreichbar ist.
Über die Hotline könne in Notfällen schnell eine geeignete
medizinische Versorgung im Ausland organisiert werden.

dapd.djn/T2013032501490/rog/K2120/mwa

(Hamburg)