Verunglücken Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg,
weil sie Alkohol getrunken haben, kommt die Unfallversicherung nicht
für den Schaden auf. Allerdings muss feststehen, dass der Unfall
tatsächlich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist, wie aus einem
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 3 U
543/10) hervorgeht.
München (dapd). Verunglücken Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg,
weil sie Alkohol getrunken haben, kommt die Unfallversicherung nicht
für den Schaden auf. Allerdings muss feststehen, dass der Unfall
tatsächlich auf den Alkoholkonsum zurückzuführen ist, wie aus einem
Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts (Aktenzeichen: L 3 U
543/10) hervorgeht. Sei die alkoholbedingte Verkehrsuntüchtigkeit
nicht „mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit“ nachweisbar,
bleibe es bei der Einstandspflicht des Unfallversicherungsträgers.
Damit gaben die Richter der Klage eines Arbeitnehmers statt, der
bei der Heimfahrt von der Arbeit einen Autounfall erlitten hatte.
Der Kläger meldete sich allerdings erst fünf Stunden nach dem Unfall
in einer Klinik, in der ein Bruch der Halswirbelsäule sowie ein
Blutalkoholwert von 1,5 Promille festgestellt wurden. Die beklagte
Berufsgenossenschaft lehnte eine Haftung ab, weil der Kläger zum
Unfallzeitpunkt betrunken gewesen sei. Der Kläger bestand jedoch
darauf, erst nach dem Unfall Schnaps getrunken zu haben.
Das Gericht entschied im Sinne des Klägers. Da nicht mehr
aufklärbar gewesen sei, ob und wie viel Alkohol der Arbeitnehmer vor
dem Unfall getrunken habe, gebe es keinen Beweis für Alkoholeinfluss
als Unfallursache. Daher müsse die Unfallversicherung das Unglück
als versicherten Wegeunfall anerkennen.
dapd.djn/T2012071600548/rog/K2120/mwa
(München)