Grundsätzlich gilt bei der Unfallversicherung, dass
die Unfreiwilligkeit einer Unfallverletzung bis zum Beweis des
Gegenteils durch die Versicherungsgesellschaft vermutet wird.
Hamm (dapd). Grundsätzlich gilt bei der Unfallversicherung, dass
die Unfreiwilligkeit einer Unfallverletzung bis zum Beweis des
Gegenteils durch die Versicherungsgesellschaft vermutet wird. In
einem vor dem Oberlandesgericht Hamm entschiedenen Fall gab das
Gericht der Unfallversicherung jedoch recht, die nicht zahlen
wollte, weil sie der mehrfach geänderten Unfallschilderung des
Versicherten nicht glauben mochte.
Die Schilderung war so lebensfremd und nicht mit den objektiven
ärztlichen Befunden über das Verletzungsbild in Einklang zu bringen,
dass auch das Gericht die Schilderung des Versicherten nicht glauben
mochte.
(Aktenzeichen: Oberlandesgericht Hamm I-20 U 83/11)
dapd.djn/T2012082902466/ome/K2120/ph
(Hamm)