Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
geht auf einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht sofort verloren,
wenn der Reisende ein privates Treffen einschiebt. Das entschied das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

Hannover (dapd). Der Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung
geht auf einer mehrtägigen Geschäftsreise nicht sofort verloren,
wenn der Reisende ein privates Treffen einschiebt. Das entschied das
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen.

In dem Fall war ein Mann auf dem Rückweg von einem privaten
Termin ins Hotel verunglückt. Die Berufsgenossenschaft musste den
Unfall nach dem Urteil als Arbeitsunfall auf der Geschäftsreise
anerkennen. Es sei unangemessen, wenn ein kurzer privater Termin den
Versicherungsschutz ausschließen würde, urteilten die Richter. Es
müsse in einem solchen Fall auf das Verhältnis der Dauer der
gesamten Dienstreise zum in diesem Fall kleinen privaten Anteil
abgestellt werden.

(Aktenzeichen: Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen L 3 U
28/12)

dapd.djn/T2013021300888/ome/K2120/rad

(Hannover)