Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht
zahlen, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Verlobten übernachtet und
von dort auf dem Weg zur Arbeit verunglückt. Das entschied das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: L 4 U 225/10) und
stellte sich damit gegen die Vorinstanz.
Mainz (dapd). Die gesetzliche Unfallversicherung muss nicht
zahlen, wenn ein Arbeitnehmer bei seiner Verlobten übernachtet und
von dort auf dem Weg zur Arbeit verunglückt. Das entschied das
Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (Aktenzeichen: L 4 U 225/10) und
stellte sich damit gegen die Vorinstanz.
In dem Fall musste ein Mann von der Wohnung seiner Verlobten 55
Kilometer zur Arbeit fahren – von der eigenen Wohnung wären es
dagegen nur knapp sieben Kilometer gewesen. Die Berufsgenossenschaft
stellte sich daher auf den Standpunkt, dass der längere Weg nicht
durch die berufliche Tätigkeit veranlasst worden war. Versichert sei
aber nur der direkte Weg zwischen Arbeitsplatz und Wohnung.
Das sahen die Mainzer Richter nun genauso. Sie kamen zu der
Überzeugung, dass der Mann bei seiner Verlobten regelmäßig nur zu
Besuch war. Damit handelte es sich nicht um eine eigene Wohnung, von
der aus die Fahrten zur Arbeit im Rahmen der gesetzlichen
Unfallversicherung versichert gewesen wären.
dapd.djn/T2013011401441/ome/K2120/rad
(Mainz)