Für gut jeden zweiten Arbeitnehmer ist schon vor
dem 24. Dezember Bescherung: Rund 55 Prozent bekommen
Weihnachtsgeld. In tarifgebundenen Betrieben gibt es den
Lohnzuschlag sogar für 70 Prozent der Beschäftigten, wie aus einer
Statistik des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts
(WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervorgeht.
Berlin (dapd). Für gut jeden zweiten Arbeitnehmer ist schon vor
dem 24. Dezember Bescherung: Rund 55 Prozent bekommen
Weihnachtsgeld. In tarifgebundenen Betrieben gibt es den
Lohnzuschlag sogar für 70 Prozent der Beschäftigten, wie aus einer
Statistik des Wirtschafts- und Sozialwissenschaftlichen Instituts
(WSI) der gewerkschaftsnahen Hans-Böckler-Stiftung hervorgeht.
Doch auch dann, wenn Arbeitgeber das Weihnachtsgeld nicht laut
Tarif- oder Arbeitsvertrag zahlen müssen, sondern ausdrücklich
freiwillig gewähren, können Beschäftigte einen Rechtsanspruch auf
die Leistung haben. Dabei kommt es durchaus auf die genaue
Formulierung der Weihnachtsgeldvereinbarung an: Nach einem
Grundsatzurteil des Bundesarbeitsgerichts kann nämlich eine
freiwillige Zahlung nicht gleichzeitig „auf Widerruf“ geleistet
werden.
Die Begründung für diese Entscheidung ist durchaus spitzfindig:
Wenn sich der Arbeitgeber im Arbeitsvertrag den Widerruf vorbehält,
setzt dies nach Ansicht der Richter voraus, dass überhaupt ein
Anspruch entstanden ist. Damit aber ist das Weihnachtsgeld eben
keine freiwillige Leistung mehr (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht
10 AZR 671/09).
Die unzulässige Verknüpfung von freiwilliger Leistung und
Widerrufsrecht kann zudem dazu führen, dass sonstige zwischen
Unternehmen und Beschäftigten vereinbarte Klauseln ungültig sind.
So unterlag jüngst ein Arbeitgeber vor dem Landesarbeitsgericht
Rheinland-Pfalz, der zumindest Krankentage anteilig mit dem
Weihnachtsgeld verrechnen wollte. Da auch in diesem Fall das
Weihnachtsgeld als „freiwillige Leistung auf Widerruf“ deklariert
worden war, musste das Unternehmen das Weihnachtsgeld nach dem
Urteil der Richter auch an erkrankte Beschäftigte in voller Höhe
zahlen (Aktenzeichen: 5 Sa 54/12).
Wollen Arbeitgeber nur Beschäftigten ein Weihnachtsgeld zukommen
lassen, die zum Jahresende auch tatsächlich noch zur Belegschaft
zählen, müssen sie dies ebenfalls unmissverständlich regeln. Nach
einem Urteil des Landesarbeitsgerichts Hamm (Aktenzeichen: 15 Sa
812/10) ist jedenfalls eine Klausel im Arbeitsvertrag, die
Weihnachtsgeld für Beschäftigte mit „gekündigtem Arbeitsverhältnis“
ausschließt, zu allgemein gehalten. Der Arbeitgeber hätte zumindest
klarstellen müssen, dass er nur den Beschäftigten kein
Weihnachtsgeld zahlen wolle, die von sich aus gekündigt hätten.
dapd.djn/T2012110901995/rog/K2120/mwa
(Berlin)