Wer auf seinem Weg zur Arbeit auf eine Fähre
angewiesen ist, die oft witterungsbedingt ausfällt, darf für Fahrten
zur Arbeit auch den Umweg ohne Fährfahrt steuerlich geltend machen.
Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 53/11). In dem
Fall müssen die Finanzämter die Kosten anerkennen, wenn der
Arbeitnehmer ohne Fähre zuverlässiger zur Arbeit kommt.

München (dapd). Wer auf seinem Weg zur Arbeit auf eine Fähre
angewiesen ist, die oft witterungsbedingt ausfällt, darf für Fahrten
zur Arbeit auch den Umweg ohne Fährfahrt steuerlich geltend machen.
Das entschied der Bundesfinanzhof (Aktenzeichen: VI R 53/11). In dem
Fall müssen die Finanzämter die Kosten anerkennen, wenn der
Arbeitnehmer ohne Fähre zuverlässiger zur Arbeit kommt.

dapd.djn/T2012090300546/ome/K2120/mwa

(München)