Unternehmen müssen Bewerber vor der Einstellung
nicht auf eine angespannte wirtschaftliche Lage hinweisen. Das
entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies damit
die Klage eines Arbeitnehmers auf Schadenersatz ab (Aktenzeichen: 3
Sa 247/12).
Mainz (dapd). Unternehmen müssen Bewerber vor der Einstellung
nicht auf eine angespannte wirtschaftliche Lage hinweisen. Das
entschied das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz und wies damit
die Klage eines Arbeitnehmers auf Schadenersatz ab (Aktenzeichen: 3
Sa 247/12).
In dem Fall war der bei einem anderen Arbeitgeber fest
angestellte Kläger von einem Headhunter für das beklagte Unternehmen
angeworben worden. Als ihm das Unternehmen noch in der Probezeit
kündigte, verlangte der Arbeitnehmer Schadenersatz. Er begründete
die Forderung damit, dass das Unternehmen bereits vor seiner
Einstellung in wirtschaftlichen Schwierigkeiten gesteckt habe, über
die er aber nicht informiert worden sei. Hätte er gewusst, dass im
Betrieb in einer anderen Abteilung Kurzarbeit angeordnet worden sei,
hätte er seine alte Arbeitsstelle nicht aufgegeben.
Die Richter folgten dieser Argumentation nicht. Der Kläger habe
mit der Zustimmung zu einem Arbeitsvertrag mit Probezeit gewusst,
worauf er sich einlasse. Zudem sei er auch nicht wegen allgemeiner
wirtschaftlicher Schwierigkeiten gekündigt worden, sondern weil er
mit dem Arbeitgeber vereinbarte Vertriebsziele nicht erreicht habe.
Schließlich konnten die Richter auch keinen Zusammenhang zwischen
der angeordneten Kurzarbeit in der IT-Abteilung und der Beendigung
des Arbeitsverhältnisses als Vertriebsmanager erkennen.
dapd.djn/T2012120502140/rog/K2120/mwa
(Mainz)