Eine Abgeltung für den Resturlaub darf nicht
auf den Anspruch für das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Freitag
veröffentlichten Urteil und gab damit der Klage einer 59-jährigen
Frau aus Solingen recht.

Düsseldorf (dapd). Eine Abgeltung für den Resturlaub darf nicht
auf den Anspruch für das Arbeitslosengeld II angerechnet werden.
Dies entschied das Sozialgericht Düsseldorf in einem am Freitag
veröffentlichten Urteil und gab damit der Klage einer 59-jährigen
Frau aus Solingen recht.

Die Frau hatte zum Ende ihres Jobs Resturlaub ausstehen und dafür
eine Urlaubsabgeltung von brutto 400 Euro bekommen. Wegen der
folgenden Arbeitslosigkeit sah das Jobcenter den Betrag als
Einkommen an und minderte die Summe des bewilligten
Arbeitslosengeldes II.

Das war nach Ansicht des Sozialgerichts nicht zulässig. Bei der
Urlaubsabgeltung handle es sich um „eine zweckbestimmte Einnahme“,
die nicht auf das Arbeitslosengeld II angerechnet werden könne. Das
Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

(Aktenzeichen: S 10 AS 87/09)

dapd.djn/T2012111601522/mbo/mwa

(Düsseldorf)