Kunden können unwirksame Preisanpassungsklauseln in
Energielieferverträgen einseitig für sich nutzen. Das hat das
Oberlandesgericht Hamm in einem am Donnerstag verbreiteten Urteil
entschieden. Danach können sich Kunden auf die unwirksamen Klauseln
berufen und dadurch zu viel gezahltes Geld drei Jahre lang
zurückfordern.

Hamm (dapd). Kunden können unwirksame Preisanpassungsklauseln in
Energielieferverträgen einseitig für sich nutzen. Das hat das
Oberlandesgericht Hamm in einem am Donnerstag verbreiteten Urteil
entschieden. Danach können sich Kunden auf die unwirksamen Klauseln
berufen und dadurch zu viel gezahltes Geld drei Jahre lang
zurückfordern. Preissenkungen, von denen sie in dieser Zeit
profitierten, müssten sie dann trotzdem nicht zurückzahlen, da sie
den Preissenkungen nicht widersprochen hätten, entschieden die
Richter.

Das Energieunternehmen hatte die Forderungen einer klagenden
Kundin zurückgewiesen. Es hatte argumentiert, wenn die Klausel
unwirksam sei, könne die Kundin auch keine Preissenkungen in
Anspruch nehmen.

(Az.: I-19 U 163/11)

dapd.djn/T2012092001894/toh/mwo

(Hamm)