Die gesetzliche Unfallversicherung muss bei
gesundheitlichen Problemen nach Mobbing am Arbeitsplatz nicht
zahlen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht
(Aktenzeichen: L 3 U 199/11). Es erkannte die Folgen des Mobbings
weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall an.

Darmstadt (dapd). Die gesetzliche Unfallversicherung muss bei
gesundheitlichen Problemen nach Mobbing am Arbeitsplatz nicht
zahlen. Das entschied das Hessische Landessozialgericht
(Aktenzeichen: L 3 U 199/11). Es erkannte die Folgen des Mobbings
weder als Berufskrankheit noch als Arbeitsunfall an.

In dem Fall war eine Frau am Arbeitsplatz gemobbt worden und
bekam daraufhin psychische Probleme. Die äußerten sich vor allem in
Aufmerksamkeits- und Konzentrationsproblemen, eingeschränkter
Merkfähigkeit und diversen körperlichen Symptomen. Die gesetzliche
Unfallversicherung wollte dennoch keine Entschädigung zahlen und
bekam vor Gericht recht.

Mobbing sei kein berufsspezifisches Problem, so dass die Folgen
von Mobbing nicht als Berufskrankheit anerkannt werden können,
entschieden die Richter. Und weil Mobbing kein einzelnes Ereignis
sei, könne es auch nicht als Arbeitsunfall bewertet werden.

dapd.djn/T2013010801589/ome/K2120/rad

(Darmstadt)