Klagen gegen eine Änderungsvereinbarung,
die Mehrarbeit ohne Lohnausgleich vorsieht, haben vor den
Arbeitsgerichten nur geringe Erfolgsaussichten. Sofern die
Arbeitszeitverlängerung nicht zu einem sittenwidrigen Stundenlohn
führt, ist die Änderungsklausel nicht vor Gericht überprüfbar. Das
geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen:
5 AZR 792/11) hervor.

Frankfurt/Main (dapd). Klagen gegen eine Änderungsvereinbarung,
die Mehrarbeit ohne Lohnausgleich vorsieht, haben vor den
Arbeitsgerichten nur geringe Erfolgsaussichten. Sofern die
Arbeitszeitverlängerung nicht zu einem sittenwidrigen Stundenlohn
führt, ist die Änderungsklausel nicht vor Gericht überprüfbar. Das
geht aus einer Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts (Aktenzeichen:
5 AZR 792/11) hervor.

In dem Fall, auf den der Frankfurter Bund-Verlag aufmerksam
macht, hatte ein Arbeitnehmer gegen die unentgeltliche Verlängerung
der Arbeitszeit um fünf Wochenstunden geklagt. Er hielt die
Änderungsvereinbarung für unangemessen und daher unwirksam.

Die Richter am Bundesarbeitsgericht befanden zwar, dass es sich
bei der Änderungsvereinbarung um eine Allgemeine Geschäftsbedingung
(AGB) handele, diese aber hier nicht vom Gericht überprüft werden
könne. Denn die Klausel lege nur den Umfang der Arbeitszeit und der
Vergütung fest. Es sei aber nicht Aufgabe der Gerichte, über eine
AGB-Kontrolle die Angemessenheit der Vereinbarung zu überprüfen und
so einen „gerechten Preis“ der Arbeit zu ermitteln.

dapd.djn/T2013021300574/rog/K2120/mwa

(Frankfurt/Main)