Mit der Neuregelung der Absetzbarkeit von
Beiträgen für die Krankenversicherung im Jahr 2010 sind andere
Versicherungsbeiträge faktisch steuerlich nicht mehr absetzbar. Das
gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Gegen diese
Nichtabsetzbarkeit wurde nun Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 2
BvR 598/12) eingereicht.

Karlsruhe (dapd). Mit der Neuregelung der Absetzbarkeit von
Beiträgen für die Krankenversicherung im Jahr 2010 sind andere
Versicherungsbeiträge faktisch steuerlich nicht mehr absetzbar. Das
gilt auch für die Arbeitslosenversicherung. Gegen diese
Nichtabsetzbarkeit wurde nun Verfassungsbeschwerde (Aktenzeichen: 2
BvR 598/12) eingereicht.

Gestützt wird die Beschwerde darauf, dass die Nichtabsetzbarkeit
das Existenzminimum antastet, das steuerfrei gestellt werden muss.
Zudem zielt die Beschwerde darauf ab, dass die Leistungen der
Arbeitslosenversicherung im sogenannten Progressionsvorbehalt
steuerlich erfasst werden, die Beiträge aber nicht. Steuerzahler
können nun unter Hinweis auf das Verfahren Einspruch einlegen und
den Steuerbescheid bis zur Entscheidung ruhen lassen.

dapd.djn/T2012071101634/ome/K2120/rad

(Karlsruhe)