Arbeitnehmer müssen die dreiwöchige Klagefrist
nach Erhalt einer Kündigung auch dann beachten, wenn sie mit ihrem
Arbeitgeber über eine Weiterbeschäftigung verhandeln. Das entschied
das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und wies damit einen
Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
zurück (Aktenzeichen: 6 Sa 1754/12).
Berlin (dapd). Arbeitnehmer müssen die dreiwöchige Klagefrist
nach Erhalt einer Kündigung auch dann beachten, wenn sie mit ihrem
Arbeitgeber über eine Weiterbeschäftigung verhandeln. Das entschied
das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg und wies damit einen
Antrag auf nachträgliche Zulassung einer Kündigungsschutzklage
zurück (Aktenzeichen: 6 Sa 1754/12).
In dem Fall hatte der Arbeitgeber der Klägerin, einer
Digital-Marketing-Managerin, fristgerecht gekündigt. Etwa zwei
Wochen nach der Kündigung teilte die Klägerin dem Geschäftsführer
mit, dass sie schwanger sei und damit die Kündigung ihrer Ansicht
nach unwirksam war. Der Arbeitgeber widersprach nicht, zog die
Kündigung aber auch nicht zurück. Einen Tag vor Ablauf der
Klagefrist sprach die Klägerin ihren Vorgesetzten erneut wegen der
Kündigung an. Dieser stellte ein Gespräch jedoch erst für den
Folgetag – nach Ablauf der Klagefrist – in Aussicht.
Als der Arbeitgeber an der Kündigung festhielt, klagte die
Arbeitnehmerin. Sowohl das Arbeits- als auch das
Landesarbeitsgericht befanden jedoch, dass die Klage zu spät erhoben
worden sei. Wenn ein Arbeitnehmer nach einer schriftlichen Kündigung
keine konkrete Beschäftigungszusage erhalte, verzichte er auf
eigenes Risiko auf eine Kündigungsschutzklage.
Im entschiedenen Fall habe der Arbeitgeber die Klägerin auch
nicht „arglistig“ getäuscht, in dem er den Gesprächstermin über die
weitere berufliche Zukunft der Klägerin auf einen Tag nach Ablauf
der Klagefrist gelegt habe. Denn er habe nur ein Gespräch, nicht
aber eine Weiterbeschäftigung in Aussicht gestellt.
dapd.djn/T2013010301359/rog/K2120/mwa
(Berlin)