Der Verkäufer eines Hauses muss den Käufer über
Schäden durch Marderbefall informieren. Sonst haftet er trotz eines
Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadenersatz. Dies
entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 4 U 874/12).

Koblenz (dapd). Der Verkäufer eines Hauses muss den Käufer über
Schäden durch Marderbefall informieren. Sonst haftet er trotz eines
Gewährleistungsausschlusses wegen Arglist auf Schadenersatz. Dies
entschied das Oberlandesgericht Koblenz (Aktenzeichen: 4 U 874/12).

In dem Fall stellte der Käufer eines Wohnhauses fest, dass im
Bereich der Speicherdecke die vorhandene Dämmung großflächig durch
Marderfraß zerstört und mit Marderkot versetzt war. Er verlangte vom
Verkäufer Schadenersatz, weil der ihm gravierende Mängel arglistig
verschwiegen habe.

Das Gericht gab ihm recht. Ein Sachverständigengutachten ergab,
dass die Dachisolierung beim Kauf des Hauses durch Marderbefall
bereits weitgehend zerstört war. Zwar hatte der ehemalige Besitzer
das Dach teilweise saniert, musste aber annehmen, dass auch das
restliche Dach befallen sei. Das hätte er dem Käufer mitteilen
müssen.

Das Verschweigen dieser Umstände führt zur Haftung des Verkäufers
wegen Arglist und wiegt schwerer als der Gewährleistungsausschluss
im Kaufvertrag. Deshalb kann der Käufer die Sanierungskosten vom
Verkäufer verlangen, wie das Gericht entschied.

dapd.djn/T2013031501286/kaf/K2120/mwo

(Koblenz)