Vorübergehend erhöhter Verkehrslärm berechtigt
einen Mieter grundsätzlich nicht zur Mietminderung. Das entschied
der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Damit hatte die Klage eines
Vermieters aus Berlin auf Zahlung der rückständigen Miete in letzter
Instanz Erfolg.

Karlsruhe (dapd). Vorübergehend erhöhter Verkehrslärm berechtigt
einen Mieter grundsätzlich nicht zur Mietminderung. Das entschied
der Bundesgerichtshof (BGH) am Mittwoch. Damit hatte die Klage eines
Vermieters aus Berlin auf Zahlung der rückständigen Miete in letzter
Instanz Erfolg.

In der Berliner Schlossallee war es wegen umfangreicher
Straßenbauarbeiten in einer benachbarten Straße ab 2009 zu erhöhten
Lärmbelästigungen der Anwohner gekommen. Grund war, dass der Verkehr
17 Monate lang über die Schlossallee umgeleitet wurde.

Der Mieter kürzte daraufhin die Miete wegen eines Mangels der
Wohnung. Der BGH sprach dem Vermieter jetzt die rückständigen 1.386
Euro zu. Nur wenn der Mieter bei Vertragsabschluss die ruhige Lage
als entscheidendes Kriterium benannte und der Vermieter dies
zustimmend zur Kenntnis nahm, könne von einem vereinbarten Zustand
der Wohnung gesprochen werden. Das war laut BGH hier jedoch nicht
der Fall.

(Aktenzeichen: Bundesgerichtshof VIII ZR 152/12)

dapd.djn/T2012121951059/uk/mwa

(Karlsruhe)