Tarifverträge dürfen sowohl eine längere als
auch eine häufigere sachgrundlose Befristung erlauben als das
Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das geht aus einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts hervor (Aktenzeichen: 7 AZR 184/11), auf das
der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hinweist.
Erfurt/Köln (dapd). Tarifverträge dürfen sowohl eine längere als
auch eine häufigere sachgrundlose Befristung erlauben als das
Teilzeit- und Befristungsgesetz. Das geht aus einem Urteil des
Bundesarbeitsgerichts hervor (Aktenzeichen: 7 AZR 184/11), auf das
der Kölner Fachverlag Dr. Otto Schmidt hinweist.
Die Richter wiesen die Klage eines Fahrers im Wach- und
Sicherheitsgewerbe ab, der von seinem Arbeitgeber die Übernahme in
eine unbefristete Anstellung verlangt hatte. Der Kläger war auf
Grundlage des Branchentarifvertrags viermal für insgesamt
dreieinhalb Jahre befristet beschäftigt gewesen.
Nach Ansicht des Klägers verstieß die Tarifregelung jedoch gegen
die gesetzlichen Vorschriften: Ein Tarifvertrag dürfe entweder eine
häufigere oder aber eine längere Befristung als im Teilzeit- und
Befristungsgesetz erlauben, nicht jedoch beides gleichzeitig.
Die Richter teilten diese Auslegung des Gesetzestextes jedoch
nicht. Ein Tarifvertrag dürfe sowohl die Gesamtdauer als auch die
Zahl der Befristungen abweichend vom Gesetz festlegen. Diese
Befugnis gelte „nicht schrankenlos“, die vom Kläger beanstandete
Regelung sei aber zulässig. Ohne Tarifvertrag sind sachgrundlose
Befristungen nur für höchstens zwei Jahre zulässig, wobei der
befristete Vertrag während dieser Zeit dreimal verlängert werden
darf.
dapd.djn/T2012082102312/rog/K2120/mwa
(Erfurt/Köln)